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Rentenreform 2026

Diese Rentenregeln 2026 übersehen viele Rentner, obwohl sie längst gelten

Die Rentenreform 2026 bringt Änderungen, die Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland direkt betreffen. Doch nicht alle Neuregelungen sind gleichermaßen bekannt. Einige gelten bereits seit Januar, andere treten erst im Juli oder 2027 in Kraft. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Änderungen und ordnet ein, was sie konkret bedeuten.

Gesponserter Informationsbeitrag von Silbavo · Stand: 3. Juni 2026
Vorab: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Es wird keine persönliche Empfehlung ausgesprochen. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung, Ihre Krankenkasse oder einen qualifizierten Steuerberater.

Aktivrente: Bis zu 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen

Seit dem 1. Januar 2026 können Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro jährlich) steuerfrei hinzuverdienen. Der Freibetrag wird automatisch über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Gleichzeitig wurde das sogenannte Anschlussverbot aufgehoben. Das bedeutet: Befristete Arbeitsverträge beim früheren Arbeitgeber sind nun auch ohne sachlichen Grund möglich. Bislang musste ein Rentner nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb mindestens sechs Monate warten, bevor er dort erneut befristet eingestellt werden konnte. Diese Hürde entfällt.

Wer profitiert und wer nicht

Wichtig für Rentner mit einem Minijob: Der Aktivrente-Freibetrag greift hier nicht. Nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert. Wer derzeit ausschließlich einen Minijob ausübt, profitiert vom Freibetrag nicht.

Rentenanpassung ab Juli 2026: 4,24 Prozent mehr Rente

Zum 1. Juli 2026 steigen die Renten um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt. Diese Anpassung wurde am 5. März 2026 von der Deutschen Rentenversicherung offiziell bestätigt und gilt einheitlich für alle Rentenarten: Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente.

Die Erhöhung erfolgt automatisch. Rund 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. Die Anpassung fiel höher aus als ursprünglich prognostiziert (3,73 Prozent), was auf eine bessere Lohnentwicklung im Jahr 2025 zurückzuführen ist.

Rechenbeispiele (brutto, vor Abzügen)

Rente bisher 1.000 €+ 42,40 € = 1.042,40 €
Rente bisher 1.200 €+ 50,88 € = 1.250,88 €
Rente bisher 1.500 €+ 63,60 € = 1.563,60 €
Rente bisher 1.800 €+ 76,32 € = 1.876,32 €
Rente bisher 2.200 €+ 93,28 € = 2.293,28 €
Unterlagen zur Rentenanpassung 2026

Besteuerung der Rente: Was Neurentner 2026 wissen sollten

Wer 2026 erstmals in Rente geht, muss 84 Prozent der Bruttorente versteuern. Die verbleibenden 16 Prozent bilden den persönlichen Rentenfreibetrag, der in Euro berechnet und dann lebenslang festgeschrieben wird. Er ändert sich also auch bei späteren Rentenerhöhungen nicht mehr.

Bestandsrentner sind hiervon nicht betroffen. Wer vor 2026 in Rente gegangen ist, behält seinen höheren Freibetrag unverändert.

Der steuerliche Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende (24.696 Euro für Ehepaare). Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag übersteigt, fällt tatsächlich Einkommensteuer an. Für viele Rentnerinnen und Rentner mit ausschließlich gesetzlicher Rente bleibt die Steuerlast daher gering oder entfällt ganz.

Der Besteuerungsanteil steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte. Ab dem Rentenjahrgang 2058 werden 100 Prozent der Rente steuerpflichtig. Für individuelle Fragen zur Rentenbesteuerung empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Steuerberater.

Betriebsrente: Höherer Freibetrag bei Krankenversicherungsbeiträgen

Der Freibetrag für Betriebsrenten bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt 2026 auf 197,75 Euro monatlich. Unterhalb dieses Betrags fallen keine Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten an. Berechnet wird der Freibetrag als ein Zwanzigstel der Bezugsgröße, die 2026 bei 3.955 Euro monatlich liegt.

Wichtig: Der Freibetrag gilt ausschließlich für die Krankenversicherung. In der sozialen Pflegeversicherung existiert kein entsprechender Freibetrag. Dort wird die gesamte Betriebsrente verbeitragt, sobald die Freigrenze überschritten ist.

Wer beispielsweise eine Betriebsrente von 300 Euro monatlich bezieht, zahlt Krankenversicherungsbeiträge nur auf die Differenz: 300 Euro minus 197,75 Euro = 102,25 Euro. Die Anpassung des Freibetrags erfolgt automatisch.

Mindestlohn und Minijob: Neue Grenzen ab 2026

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde (zuvor 12,82 Euro). Die Minijob-Verdienstgrenze steigt dadurch auf 603 Euro monatlich. Die Midijob-Spanne umfasst Verdienste von 603,01 bis 2.000 Euro.

Für Rentnerinnen und Rentner ist eine Unterscheidung wichtig: Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, qualifiziert sich nicht für den Aktivrente-Freibetrag. Der Freibetrag von 2.000 Euro gilt nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Dennoch bleibt der Minijob eine Möglichkeit, bis zu 603 Euro monatlich ohne Sozialversicherungsbeiträge hinzuzuverdienen.

Informationen für Rentner 2026

Rentenniveau: Haltelinie bei 48 Prozent bis 2031

Mit dem Rentenpaket 2025 (in Kraft seit 1. Januar 2026) wurde die bestehende Haltelinie für das Rentenniveau bis zur Rentenanpassung 2031 verlängert. Das Rentenniveau bleibt bei mindestens 48 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns. Um dies zu gewährleisten, wird der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenformel ausgesetzt.

Ohne die Haltelinie würde das Rentenniveau laut Prognosen ab 2028 sinken und 2031 nur noch bei 47 Prozent liegen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt 2026 weiterhin bei 18,6 Prozent.

Wichtig: Die früher diskutierte Verlängerung bis 2039 war Teil des gescheiterten Rentenpakets II der ehemaligen Ampel-Koalition und wurde nicht umgesetzt. Die aktuelle Haltelinie endet 2031.

Mütterrente III: Mehr Entgeltpunkte für Kindererziehung ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 werden für vor 1992 geborene Kinder zusätzlich 0,5 Entgeltpunkte pro Kind anerkannt. Damit steigt die Anrechnung von bisher 2,5 auf insgesamt 3,0 Entgeltpunkte. Ein halber Entgeltpunkt entspricht aktuell rund 21,26 Euro zusätzlicher Monatsrente.

Rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner sind betroffen. Die Mütterrente III ist geltendes Recht: Der Bundestag hat das Gesetz am 5. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu. Die Auszahlung beginnt voraussichtlich 2028, da die technische Umsetzung durch die Deutsche Rentenversicherung Zeit benötigt. Für das Jahr 2027 erfolgen Rückzahlungen.

Die Aufwertung geschieht automatisch. Betroffene müssen keinen Antrag stellen.

Altersvorsorgedepot: Reform der privaten Vorsorge ab 2027

Das Altersvorsorgedepot ist beschlossenes Recht. Der Bundestag hat das Gesetz am 27. März 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2027 können Bürgerinnen und Bürger über ein neues Depot steuerlich gefördert in Aktien, Fonds und ETFs für die Altersvorsorge sparen.

Das Depot soll langfristig das bestehende Riester-System ablösen und eine renditestärkere private Vorsorge ermöglichen. Bestehende Riester-Verträge bleiben unabhängig davon weiterhin gültig und können fortgeführt werden.

Häufige Fragen zur Rentenreform 2026

Die Renten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Die Erhöhung wird automatisch angewendet und betrifft alle Rentenarten.
Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Minijobs, Selbständigkeit und Beamtenpensionen sind ausgenommen.
Nein. Der Freibetrag von 2.000 Euro monatlich wird automatisch über die Lohnabrechnung berücksichtigt.
Nein. Der höhere Besteuerungsanteil von 84 Prozent gilt nur für Neurentner, die 2026 erstmals in Rente gehen. Bestandsrentner behalten ihren bisherigen Rentenfreibetrag.
Zum 1. Januar 2027 tritt die Mütterrente III in Kraft (0,5 zusätzliche Entgeltpunkte pro vor 1992 geborenem Kind). Außerdem startet das neue Altersvorsorgedepot als Alternative zur Riester-Rente.
Ja. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, die Auszahlung beginnt jedoch voraussichtlich erst 2028 aus technischen Gründen. Für das Jahr 2027 erfolgen Rückzahlungen.
Die Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de) ist die zentrale Anlaufstelle. Ergänzend informieren das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (bmas.de) und die Bundesregierung (bundesregierung.de) über aktuelle Gesetzesänderungen.

Quellen und weiterführende Informationen

Deutsche Rentenversicherung
Bestätigung der Rentenanpassung 2026 um 4,24 Prozent
deutsche-rentenversicherung.de
Bundesfinanzministerium
Gesetzentwurf zur neuen Aktivrente ab 2026
bundesfinanzministerium.de
Deutscher Bundestag
Bundestag beschließt das Rentenpaket (Dezember 2025)
bundestag.de
BMAS
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
bmas.de
Deutscher Bundestag
Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot (März 2026)
bundestag.de
BMAS
Kabinettsbeschluss zur Rentenanpassung 2026
bmas.de
BMAS
Rentenpaket 2025: Stabilisierung des Rentenniveaus
bmas.de
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